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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.04.2007 - L 26 B 550/07 AS ER, L 26 AS 567/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgenabwägung. zweckbestimmte Einnahme. Existenzgründungszuschuss

 

Orientierungssatz

1. Zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem Prinzip der Folgenabwägung dann zu verurteilen, wenn die Anrechnung einer Leistung (hier: Existenzgründungszuschuss) streitig und höchstrichterlich nicht geklärt ist (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff).

2. Die Folgenabwägung spricht für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses, weil im Falle einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung die grundgesetzlich gewährleistete Existenzsicherung des Antragstellers gefährdet wäre, während im umgekehrten Fall die Antragsgegnerin ihren Schaden ersetzt verlangen könnte.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch deren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum vom 5. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des von ihr bezogenen Existenzgründungszuschusses zu gewähren.

Für die Entscheidung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung ...

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