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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2009 - L 31 R 1886/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente. atypischer Fall iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines atypischen Falles iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 bei der Korrektur eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente bzw Witwerrente.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers bezog seit April 1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem diese 1996 verstorben war, bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 06. Juni 1996 dem Kläger eine große Witwerrente und mit Bescheid vom selben Tag eine Halbwaisenrente für den an Kindes Statt angenommenen S E. Mit Bescheid vom 10. Februar 1997 bewilligte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente beginnend ab 01. Februar 1996 eine kleine Witwerrente, die ab 01. Mai 1996 wegen eigenen anzurechnenden Einkommens des Klägers nicht gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 wurde die große Witwerrente für die Zeit vom 01. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 neu festgestellt. Die Halbwaisenrente fiel mit dem 31. Juli 1997 weg (Bescheid vom 22. Oktober 1997). Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 meldete sich bei der Beklagten der als Betreuer für den Kläger eingesetzte T Z. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die verstorbene Ehefrau des Klägers neu fest, mit Bescheid vom 16. März 2000 erfolgte die Neufeststellung der Hinterbliebenenrenten. Am 13. März 2...

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