Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Übernahme der Mietkosten für ein Atelier von selbstständig tätigen Künstlern
Orientierungssatz
Das SGB 2 bietet keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Mietkosten für ein Atelier, welches nicht als Wohnung, sondern für die seit mehr als 20 Jahren hauptberuflich ausgeübte selbstständige künstlerische Tätigkeit genutzt wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Kläger begehren von der Beklagten die Übernahme der Miete für ein von ihnen genutztes Atelier.
Die beiden 1955 bzw. 1956 geborenen, zusammen in einer von der Klägerin zu 1) gemieteten Wohnung lebenden Kläger sind seit mehr als 20 Jahren als bildende Künstler selbständig tätig. Für ihre künstlerische Arbeit nutzen sie gemeinsam ein ihnen von einer als "T B " auftretenden Gesellschaft untervermietetes Atelier, für das von ihnen ein monatlicher Mietzins in Höhe von 265,87 EUR zu zahlen ist.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 23. März 2005 (geändert durch Bescheid vom 20. April 2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Klägerin zu 1)) sowie für Unterkunft und Heizung. Den Widerspruch vom 13. April 2005, mit dem die Kläger an die beantragte Übernahme der Aufwendungen für die Miete des Ateliers (sowie Leistungen für kostenaufwendige Ernährung des Klägers zu 2)) erinnerten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurück.
Zur Begründung ihrer am 15. Juni 2005 erhobenen, auf die Übernahme der Au...