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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2015 - L 14 AL 121/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung. Bildungsgutschein über berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme. Aufnahme der Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen von Arbeitslosengeld aus Anlass von einer Weiterbildungsmaßnahme.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor (im ersten Absatz) lautet:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 13. Mai 2015 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von 28,37 Euro bis zur Beendigung der mit Bescheid vom 28. November 2014 genehmigten Weiterbildungsmaßnahme, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu gewähren.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Soweit der erstinstanzliche Tenor (im ersten Absatz) neugefasst worden ist, hat dies nur klarstellende Bedeutung.

Das Sozialgericht hat zu Recht dem Antrag des Antragstellers auf (vorläufige) Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für eine Weiterbildungsmaßnahme nach Auslaufen der Bewilligung von Alg gemäß § 136 ff. SGB III am 12. Mai 2015 stattgegeben.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind eins...

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