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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.12.2016 - L 15 SO 301/16 B ER, L 15 SO 302/16 B ER PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sowie Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts. Anordnung der sofortigen Vollziehung. besonderes öffentliches Interesse. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheid. Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. Kick-Back-Zahlungen eines Pflegedienstes. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Aufrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, die Rückforderung gewährter Leistungen der Grundsicherung und die Aufrechnung gegen zukünftige Leistungen der Grundsicherung.

2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheides bei Verdacht von sog "Kick-Back-Zahlungen".

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 86a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 3, 5; SGB XII § 26 Abs. 2, § 41 Abs. 2-3, § 43 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 2 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 1; StGB §§ 263, 25 Abs. 2, § 27; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 (anhängig geworden unter dem Aktenzeichen SG Berlin S 181 SO 1723/16) wird angeordnet.

Die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 15. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 wird mit Wirkung ab 20. September 2016 ausgesetzt. Beträge, die ab diesem Tag vom Antragsgegner von den laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege der Aufrechnung abgesetzt worden sind, sind...

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