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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.06.2010 - L 10 AS 779/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Verwerfung durch Beschluss. erstinstanzliche Entscheidung: Gerichtsbescheid. Ermessen. Mündlichkeitsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Berufungsentscheidung nicht durch Beschluss ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl § 158 S 2 SGG und BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 13/08 B), gilt nicht, wenn der Kläger gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGG die Möglichkeit hatte, auf den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 27. April 2010 eingelegten Berufung (Schreiben vom 26. April 2010) gegen den ihm am 27. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 18. März 2010. Mit diesem ist die Klage abgewiesen worden, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2009 zu verurteilen, die Kosten für die Klassenfahrt seiner Tochter J K zu übernehmen, die vom 30. September bis 02. Oktober 2008 stattgefunden und 100,00 EUR gekostet hat. Der Gerichtsbescheid enthält die Belehrung, dass er nur dann mit der Berufung angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einzulegen sei. Anstelle einer Nichtzulassungs...

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