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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.12.2005 - L 25 B 1265/05 AS PKH, L 25 B 1267/05 AS ER PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme

Orientierungssatz

1. Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB 3 sind nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen, da es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 handelt. Zwischen Existenzgründungszuschüssen und den Leistungen nach SGB 2 besteht insofern Zweckidentität, als beide der Unterhaltssicherung im weiteren Sinne dienen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 6.12.2005 - L 10 B 1144/05 AS ER und LSG Darmstadt vom 29.6.2005 - L 7 AS 22/05 ER).

2. Aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB 2 ergibt sich, dass das Einstiegsgeld nach § 29 SGB 2 ein dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für Leistungsbezieher nach dem SGB 2 ist. Dementsprechend enthält § 16 Abs 1 SGB 2 idF vom 30.7.2004 auch keinen Verweis auf § 421l SGB 3.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den PKH-ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 04. Oktober 2005 - S 23 AS 447/05 PKH - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsteller vom 07. November 2005, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 04. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten zu 3. sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Antragsteller (Ast.) begehren - nunmehr im Beschwerdeverfahren - im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2005 o...

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