Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeld. Vorbezug von Arbeitslosengeld II. Zusammenhang zwischen Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt und ALG II-Bezug
Orientierungssatz
1.Aus der Formulierung “zuvor„ in § 20 Nr. 3b SGB VI ergibt sich, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Alg II-Bezug zu fordern ist, an den sich dann die Rehabilitationsmaßnahme anschließt.
2.Selbst wenn der unbestimmte Rechtsbegriff “zuvor„ in § 20 Nr. 3b SGB VI dahingehend auszulegen wäre, dass vorliegend kein nahtloser Übergang zwischen Alhi-Bezug und Alg II- Bezug zu fordern wäre, fehlte es auch insoweit an dem zu fordernden engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu einem Monat), der sich aus der Zielrichtung des Übergangsgeldes als fortlaufende Sicherung nach Entfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ergibt, weil für den Kläger in der Zeit vom 19. Oktober 2004 bis 3. Januar 2005 keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005.
Der 1973 geborene Kläger hatte bis 18. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Die Alhi-Bewilligung wurde wegen mehrfacher Meldeversäumnisse für die Zeit ab 19. Oktober 2004 bestandskräftig aufgehoben (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - BA - vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005). Für die Zeit vom 4. Januar 2005 bis 30. Januar 2005 gewährte das Integrations- und Leistungszentrum H dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II (B...