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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.12.2009 - L 9 KR 319/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Beschwer eines Dritten, der nicht beigeladen war, jedoch beizuladen gewesen wäre. Auslegung eines Beiladungsbeschlusses. Beschwer eines beigeladenen Heimträgers im Verfahren eines Versicherten gegen die Krankenkasse wegen Versorgung mit (Pflege-)Hilfsmitteln. Kein Beschwerderecht eines Dritten, der beizuladen gewesen wäre aber nicht beigeladen war, gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

Wer zu einem Verfahren nicht beigeladen worden ist, aber beizuladen gewesen wäre, ist nicht Verfahrensbeteiligter und kann daher auch kein Rechtsmittel einlegen.

Ein Heimträger, der zum einstweiligen Verfügungsverfahren seines Heimbewohners, in dem dieser gegen seine gesetzliche Krankenkasse einen vorläufigen Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegerollstuhl verfolgt hat, nicht einfach beigeladen worden ist, wäre auch im Falle einer Beiladung durch den ablehnenden Beschluss nicht beschwert, selbst wenn dieser damit begründet worden ist, das Heim habe einen Pflegerollstuhl grundsätzlich vorzuhalten. Denn diese Begründung nimmt an der Rechtskraft des Beschlusses nicht teil (Anschluss an den Beschluss des BSG vom 04.06.2002 - B 12 KR 36/01 B -).

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, da sie durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten verletzt wird.

1.) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu dem Verfahren beigeladen wurde und deshalb d...

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