Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger. Eingliederungszuschuss. Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
Orientierungssatz
Die Aufforderung an den Versicherten, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, stellt keine Leistung des Rentenversicherungsträgers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2016 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erst-instanzliche Verfahren ab 20. Juni 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E bewilligt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1960 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Fleischer absolvierte, war als ungelernter Küchenarbeiter von 1988 bis 2000 versicherungspflichtig und ist in diesem Beruf seit 2007 versicherungsfrei beschäftigt.
Mit dem im Dezember 2014 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wies der Kläger darauf hin, dass eine Beratung durch einen Reha-Berater für erforderlich angesehen werde, um Einigkeit über die konkrete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erzielen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, weil der Kläger in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter auszuüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Er nahm Bezug auf den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H vo...