Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheides über Sozialhilfeleistungen gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Sozialhilfeträgers nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Trägers und dem Privatinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist im Gegensatz zur Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich.
2. Ein Aufhebungs- bzw. Erstattungsbescheid ist offensichtlich rechtswidrig, wenn er u. a. den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB 10 nicht genügt. Beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft muss dem Bescheid entnommen werden können, welcher Betrag gegenüber welchem Antragsteller aufgehoben und welcher Betrag jeweils von wem zurückgefordert wird. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist stets ein individueller, in einer bestimmten Person auftretender Bedarf. Entspricht der Erstattungsbescheid diesen Anforderungen nicht, so ist er aufzuheben.
Normenkette
SGB XII § 27 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2003-12-27; SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2016 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. September 2016 bezüglich des Zeitraums April 2012 bis März 2015 wird bezüglich des gesamten Bescheides angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die ...