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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.08.2007 - L 5 B 573/07 AS PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde. Renovierungskosten. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Prozesskostenhilfe. Übernahme von Renovierungskosten. gesundheitliche Einschränkungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 der ZPO, nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600 EUR übersteigt, ist nicht über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Fall eines 500 EUR übersteigenden Beschwerdewerts statthaft ist. Eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen solchen Ausschluss der Beschwerde besteht nicht.

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 ZPO ist nicht über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500 Euro übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH).

2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Renovierungsarbeiten einer Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht, wenn der Antragsteller sich lediglich wegen einer Kreislaufregulationsstörung, Schwindels und allgemeiner physischer Leistungsminderung in Ärztlicher Behandlung befindet und nicht schwer heben und tragen sollte. Renovierungsarbeiten lass...

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Sozialgerichtsgesetz / § 73a [Prozeßkostenhilfe]
Sozialgerichtsgesetz / § 73a [Prozeßkostenhilfe]

  (1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung[1] [Bis 18.07.2024: mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung] gelten ...

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