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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.08.2014 - L 28 AS 1830/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur vorzeitigen Rentenbeantragung. Anforderung an die vorherige Ermessensausübung und Begründung der Ermessensentscheidung. Ermessensfehlgebrauch. fehlende ausreichende Begründung auch des Widerspruchsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Bereits die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gem § 12a SGB 2 zu beantragen (hier vorzeitige Altersrente), setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Gem § 35 Abs 1 S 3 SGB 10 muss die Begründung der Ermessensentscheidung im Aufforderungsschreiben die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Grundsicherungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl LSG Essen vom 12.6.2012 - L 7 AS 916/12 B ER).

2. Unterstellt, die fehlende Ermessensausübung könnte im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, reicht es nicht aus, im Widerspruchsbescheid als Ermessenskriterien den vorzeitigen Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall bzw Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, den Vorrang der Rentenleistungen sowie die Möglichkeit ergänzender Sozialhilfeleistungen aufzuführen, wenn aus der Begründung des Widerspruchsbescheides die Abwägung der Ermessenskriterien in Bezug auf den zu entscheidenden konkreten Einzelfall weiterhin nicht zu erkennen ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2014 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet, zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtliche...

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