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LSG Berlin Beschluss vom 10.07.2002 - L 15 B 39/02 KR ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskräftige Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Überprüfung der Ablehnungsentscheidung

Leitsatz (amtlich)

1. Wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG rechtskräftig abgelehnt, so ist ein erneuter, im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag unzulässig.

2. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Ablehnungsentscheidung ist allenfalls nach § 86 Abs 1 S 4 SGG in doppelt analoger Anwendung möglich und setzt zumindest einen ausdrücklichen Überprüfungsantrag und darauf bezogenen Sachvortrag voraus.

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 4

Verfahrensgang

SG Berlin (Beschluss vom 21.06.2002; Aktenzeichen S 85 KR 1296/02 ER)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1586/02)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn er ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass er lediglich denjenigen Antrag wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 ( L 9 B 20/02 KR ER ) abgelehnt worden war. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag wiederholt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz -- SGG --, 7. Auflage 2002, § 86b Rdnr. 44 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der vorliegend gestellte Antrag nicht wesentlich von demjenigen Antrag abweicht, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.

Der Antrag kann auch nicht hilfsweise in einen Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung v...

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