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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.03.2009 - L 13 AL 2412/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Arbeitslosenbewilligung. wesentliche Änderung der Verhältnisse. Zweifel an der objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen. ärztliche Begutachtung. Nichtvorliegen der Verfügbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung. keine Umdeutung in Rücknahme. keine Zulassung der Revision

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse (hier: objektive Verfügbarkeit) iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 eingetreten ist, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die für die aufhebende Behörde bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts maßgebend gewesen sind.

2. Allein der Umstand, dass sich der beklagte Versicherungsträger, der ständigen Rechtsprechung des BSG bewusst nicht folgend, an eine eigene, in offensichtlichem Widerspruch zu geltendem Recht stehende Dienstanweisung gebunden fühlt, verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Orientierungssatz

Die fehlerhafte Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zukunft gem § 48 SGB 10 kann auch nicht in eine Rücknahme nach § 45 SGB 10 umgedeutet werden. Eine Entscheidung, die nur als gebundene Entscheidung ergehen kann, kann gem § 43 Abs 3 SGB 10 nicht in eine Ermessenentscheidung umgedeutet werden.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Wegfalls bzw. Nichtvorliegen der Arbeitslosigkeit.

Der am … 1950 geborene Kläger stand in der Zeit vom 13. Juni 1994 bis 23. Oktober 2004 in einem Arbeitsverhältnis bei der …...

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