Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Arbeitnehmereigenschaft. abhängige Beschäftigung. GmbH-Geschäftsführer. Minderheitsbeteiligung. Personenidentität der Geschäftsführer und Gesellschafter
Orientierungssatz
Bei GmbH-Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung, die sämtlich zugleich alleinige Gesellschafter der Gesellschaft sind, ist eine Arbeitnehmereigenschaft iS von § 183 Abs 1 S 1 SGB 3 iVm § 7 Abs 1 SGB 4 mangels Weisungsgebundenheit regelmäßig ausgeschlossen.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war bis Ende 1989 als Meister im Bereich der Produktion der Einzelfirma G beschäftigt. Im Januar 1990 gründete er gemeinsam mit drei weiteren Personen, darunter zwei bisherigen Arbeitskollegen, die G S GmbH, die den Geschäftsbetrieb der Einzelfirma G mit rund 45 Beschäftigten fortsetzte. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters hielten der Kläger sowie die genannten Arbeitskollegen, der kaufmännische Leiter N. und der technische Leiter Z. der früheren Einzelfirma, je ein Drittel des Stammkapitals der GmbH. Über eine Sperrminorität verfügten die Gesellschafter nur betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages, Umwandlungen und Verschmelzungen sowie den Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen bzw. sonstigen Unternehmensverträgen. Im März 1990 wurden die Gesellschafter zu Geschäftsführern der GmbH bestellt. Im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit waren sie jeweils alleinvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Unter Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitszeiten und Tätigkeiten leiteten der Kläger den Bereich der Produktion sowie N. den kaufmännischen und Z. den technischen Be...