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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.04.2020 - L 10 U 4485/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7. ehrenamtlich Tätiger. Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Teilnahme an satzungsmäßiger Veranstaltung. DRK-Satzung: Zusammenarbeit zwischen einzelnen DRK-Verbänden. vereinsrechtliche, soziale sowie administrative Belange. Öffentlichkeitsarbeit. Weg zur Generalversammlung des Ortsvereins. ehrenamtlicher Vorsitzender des DRK-Ortsvereins

 

Leitsatz (amtlich)

Die Teilnahme des Vorsitzenden eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes an der Generalversammlung eines (seit Jahren befreundeten) anderen Ortsvereins, um dort Grußworte zu sprechen und Termine zu vereinbaren, ist eine versicherte Tätigkeit.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2022; Aktenzeichen B 2 U 14/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.

Der am 1964 geborene Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) und seit dem Jahr 2008 ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. (Bl. 48 LSG-Akte).

Die Mitgliedsverbände des DRK sind die Landesverbände (§ 3 Abs. 2 der Satzung des Bundesverbands DRK e.V., im Folgenden: DRK-Bundessatzung), die wiederum in Gliederungen in Form von Kreisverbänden und Ortsvereinen zusammengeschlossen sind (§ 3 Abs. 3 und 5 DRK-Bundessatzung). Der DRK Ortsverein T. e.V. gehört zum DRK Kreisverband E. e.V. (§ 3 Abs. 2 der DRK-Satzung T. ). Beide gehören zum Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. (§ 13 Abs. 3 DRK-Satzung T. ).

Zu den Aufgaben des DRK Ortsvereins T. e.V. gehört nach § 4 Abs. 1 der Satzung des DRK T. e.V. (im Folgenden: DRK-Satzung T. , Bl. 30 ff. LSG-Akte) die Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, die Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, die Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, die Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, die Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk sowie die Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. c) der DRK-Satzung T. gehört zu den Aufgaben des Ortsvereins u.a. auch die Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Zu den Schwerpunktaufgaben nach § 4 Abs. 3 der DRK-Satzung T. gehört u.a. die Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung, der Blutspendedienst und erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen. Nach § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. arbeitet der Ortsverein mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. Hinsichtlich des gesamten Inhalts der Satzung wird auf Bl. 30 ff. LSG-Akte Bezug genommen.

Der Ortsverein T. e.V. pflegt seit über 25 Jahren eine freundschaftliche Beziehung zu dem zum DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V. und zum Kreisverband F. e.V. gehörenden DRK Ortsverein Bad R. e.V. Die Ortsvereine tauschen sich über die Arbeit des DRK aus und treffen sich circa drei- bis viermal pro Jahr, in der Regel zu gemeinsamen Übungen oder Fortbildungen. Sie nehmen auch gegenseitig an ihren Generalversammlungen teil, wobei der Kläger als Vorsitzender diese Versammlung stets besucht.

Mit Schreiben vom 20.02.2017 lud der DRK-Ortsverein Bad R. zu seiner Generalversammlung am Samstag den 18.03.2017 um 20.00 Uhr im Landgasthof „S. “ in S. ein (Bl. 34 VA). Die Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Freunde des Roten Kreuzes. Die Tagesordnung umfasste u.a. Berichte der Vorstandschaft (Bereitschaftsleiter, Kassierer, Schriftführer, 1. Vorsitzender), einen Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft, Grußworte der Gäste sowie Wünsche und Anträge. Der Abend sollte durch ein „gemütliches Beisammensein“ ausklingen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einladung wird auf Bl. 34 VA Bezug genommen.

Diese Einladung wurde auch an den Ortsverein T. versandt. Der Kläger sah sich als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen und beabsichtigte, dort Grußworte zu sprechen. Im Anschluss an die Versammlung wollte er sich mit den Verantwortlichen des Ortsvereins Bad R. e.V. zusammensetzen und ggfs. Termine abklären (Bl. 27 f., 53 LSG-Akte). Der Kläger machte sich daraufhin am 18.03.2017 gegen 18....

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