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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.09.2011 - L 11 KR 1015/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Studenten. Ende der Versicherungspflicht bei Beginn nach dem 30. Lebensjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten endet, wenn sie erst nach dem 30. Lebensjahr begonnen hat.

 

Orientierungssatz

In § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 wurde nicht ausdrücklich eine absolute (Verlängerungs-)Grenze normiert. Allerdings ist eine solche (Verlängerungs-)Grenze der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 immanent. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift die (für Studenten kostengünstige) Versicherungspflicht der Studenten auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter bewusst begrenzt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen B 12 KR 17/12 R)

BSG (Urteil vom 14.10.2014; Aktenzeichen B 12 KR 17/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Der 1963 geborene Kläger leidet bereits seit Mitte der 90er Jahre an einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit März 1996 befand er sich deswegen in einer psychotherapeutischen Behandlung, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. B. durchführte. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, eine Dysthymia, eine Phobie (Angststörung) insbesondere in Entscheidungs- und Leistungssituationen und eine Psychasthenia (Attest vom 20. Januar 2007, Bl 187 der Verwaltungsakte). Im Mai 2006 wurde bei ihm ein Asperger Syndrom und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätss...

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