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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2000 - L 6 VG 2334/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. Tatbestandsmerkmal: tätlicher Angriff. längerfristiger Gesamtprozess. Mobbing. psychische Erkrankung

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Entschädigungsanspruchs gem § 1 Abs 1 S 1 OEG wegen einer psychischen Erkrankung nebst ihren körperlichen Ausgestaltungen eines Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr mangels Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffes (hier: Fußtritt, Beleidigungen und Provokationen seitens der anderen Feuerwehr-Mitglieder über einen längeren Zeitraum hinweg).

2. Eine Kette von Ereignissen, die unter dem Begriff des Mobbing zusammengefaßt wird, also ein längerfristiger Gesamtprozeß mit überwiegend vielen kleinen "tausend Nadelstichen", entspricht nicht dem Begriff des tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 OEG. Das deutsche Recht knüpft hier wie auch sonst traditionell an Einzelhandlungen an (vgl Aufsatz von Dirk Heinz, "Mobbing" - ein opferentschädigungsrechtlich relevantes Phänomen, in ZfS 2000, 65).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen B 9 VG 4/00 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob insbesondere eine beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung auf Geschehnisse, die sich während seiner Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr H/Abteilung R (FFW) und danach ereignet haben, zurückzuführen und ihm deshalb Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu gewähren ist.

Der 1958 geborene Kläger gehörte seit 1976 der FFW an. Im Jahr 1980 wurde er zum Abteilungskommandanten gewählt und im Jahre 1985 wieder gewählt. Ab Ende 1985 kam es in der Abteilung zu starken Spannungen zwischen einzelnen Mitgliedern der FFW. In diese Auseinandersetzungen wurde der Kläger mit hereingezogen, wobei ihn insbesondere die Feuerwehrmänn...

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