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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.06.2022 - L 1 U 377/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. tödliches Unfallereignis während der Arbeit. keine Unfallzeugen. Beweiserleichterung. Unfallkausalität. innere Ursache. wesentliche Teilursache. Sturz von einem Arbeitsgerät aus größerer Höhe. Sturz aus einer Lkw-Fahrerkabine. schwere Schädel-Hirnverletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem nicht beobachteten tödlichen Unfall während der Arbeit greift eine Beweiserleichterung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls auch dann ein, wenn der Versicherte zwar noch Angaben zum Hergang hat machen können, diese aber infolge einer ärztlich bestätigten Amnesie nicht belastbar sind.

2. In einem solchen Fall kann ein Sturz aus einer Lkw-Fahrerkabine und damit ein Arbeitsunfall schon dann festgestellt werden, wenn nach den Angaben der behandelnden Ärzte und einem pathologischen Gutachten die Schwere und das Muster der Verletzungen für einen Sturz aus größerer Höhe sprechen und der Versicherte neben dem Lkw unterhalb der Fahrertür aufgefunden worden ist.

3. Steht ein Sturz von einem Arbeitsgerät aus größerer Höhe fest, so hängt die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht davon ab, welche weitere, ggfs auch innere Ursache der Sturz hatte.

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Stuttgart vom 23. Oktober 2020 sowie des Bescheides vom 22. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juli 2019 verurteilt, den Klägern in Folge des Todes des Versicherten dem Grunde nach Halbwaisenrenten zu gewähren

Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Kläger auf Gewährung von Waisenrente.

Die 1999 (Kläger 2) und 2001 (Kläger 1) geborenen Kläger sind die Söhne des bei der Beklagten versicherten und am 5. Mai 2018 verstorbenen L (künftig: der Versicherte). Der Kläger 1 besuchte in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 die G Schule zur Erlernung des Berufs des Sport- und Gymnastiklehrers. Der Kläger 2 absolvierte in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. August 2020 eine Ausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft. Die Mutter der Kläger - die geschiedene Frau des Versicherten - lebt mit den Klägern gemeinsam in W.

Der 1965 geborene Versicherte war als LKW-Fahrer bei der H GmbH beschäftigt und wurde am 23. April 2018 bewusstlos aufgefunden. Die Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 4. Mai 2018 beinhaltet die Angabe, der Versichert habe „vor“ seinem LKW gelegen, wohingegen er nach den Angaben des Zeuge M G (Zeuge MG) im Polizeibericht 24. April 2018 und dem Bericht des Rettungssanitäters „neben“ dem LKW lag. Nachdem der Versicherte in eine stabile Seitenlage gebracht worden war, erlangte er zunächst wieder das Bewusstsein und wurde in das Krankenhaus M zur Notaufnahme gebracht von dort erfolgte eine Weiterverlegung in das RKH Klinikum L1. Der dortige Bericht vom 5. Mai 2018 führte aus, der Versicherte sei als LKW-Fahrer unterwegs gewesen und habe auf die Beladung des LKW gewartet. Währenddessen seien Kopfschmerzen und Drehschwindel aufgetreten, anschließend sei er neben seinem LKW synkopiert. Bei Aufnahme sei der Kläger zu Person und Ort orientiert gewesen, es habe aber eine Amnesie bezüglich des stattgehabten Ereignisses bestanden. Bei zunehmender Befundverschlechterung und akuter Lebensgefahr auf Grund eines Schädel-Hirn-Traumas sei er auf die Intensivstation verlegt und dort schutzintubiert worden. Er sei dann in ein künstliches Koma versetzt worden. Als Diagnosen wurden eine Schädel-Hirn-Trauma, eine traumatische Subarachnoidalblutung, Kontusionsblutungen frontobasal beidseitig, ein traumatisches Hirnödem und im Verlauf eine Ischämie rechtshemisphärisch mit Einklemmungsreaktion aufgeführt. Am 5. Mai 2018 verstarb der Versicherte im Klinikum L1.

Nach dem Bericht des Notfallsanitäters wurde der Versicherte liegend und nicht ansprechbar neben dem Lkw aufgefunden. Nach circa 2 bis 3 Minuten sei er wieder zu sich gekommen und selbstständig aufgestanden. Er habe über Kopfschmerzen und leichten Schwindel geklagt.

A führte im Durchgangsarztbericht vom 9. Mai 2018 zum Unfallhergang aus, der Kläger sei LKW-Fahrer und während der Beladung sei er gestürzt (frgl. i.R, Synkope, Drehschwindel und Kopfschmerz seien angegeben worden). Auf Nachfrage stellte das Klinikum L1 allerdings am 7. Juni 2018 klar, der Durchgangsarztbericht sei nachträglich und rein nach Aktenlage erstellt worden. Es sei nicht mehr nachzuvollziehen, woher die dortigen Angaben zu einem Sturz kämen.

Der Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums L1 vom 6. Mai 2018 nennt als Todesursache einen „Hirninfarkt als Folge einer Hirnblutung/Schädel-Hirn-Trauma“. M1 und Herr P vom Klinikum L1 hätten gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten angegeben, aufgrund des Schädelhirntraumas sei der Hirndruck zu groß geworden, weshalb Bohrungen am Schädel vorgenommen worden seien. Da dies nicht ausreichend gewesen sei, sei ein ...

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