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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.02.2009 - L 12 AS 3990/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. verspätete Antragstellung. anteilige Kostenübernahme. Umzug in unangemessene Wohnung. Kostenübernahme für eine Übergangszeit. trotz fehlender Zusicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei verspäteter Antragstellung zur Monatsmitte sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen, auch wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist.

2. Die Obliegenheit, eine Zusicherung gemäß § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 vor einem Wohnungswechsel einzuholen, trifft nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, nicht Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen.

3. Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für eine Übergangszeit nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nicht ausgeschlossen.

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber, ob der Beklagte für die Zeit vom 17. bis 31. August 2007 überhaupt Mietkosten zu gewähren hat, obwohl die Miete für den Monat August zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits entrichtet worden war.

Die 1953 geborene Klägerin war zuletzt als Hauswirtschafterin in Privathaushalten beschäftigt. Vom 01. Oktober 2006 bis 14. Januar 2007 bezog sie Arbeitslosengeld, anschließend stand sie erneut in einem Beschäftigungsverhältnis als Hauswirtschafterin zur Betreuung einer 91 jährigen Seniorin. Diese kündigte das Beschäftigungsverhältnis im April 2007 mit Wirkung zum 31. Mai 2007 und for...

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