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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.06.2008 - L 12 AS 5863/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Absetzbarkeit des Grundfreibetrages gem § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2. Übertragbarkeit auf Elternvermögen bei mangelnder Ausschöpfung durch Kind. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung über den Kinderfreibetrag in § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 ist davon auszugehen, dass dieser Freibetrag mangels Vermögensgegenständen des Kindes auf Vermögensgegenstände der Eltern übertragbar ist.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 06.12.2006 bis zum 04.01.2007 im Streit.

Die beiden miteinander verheirateten Kläger zu Ziff. 1 (geboren 1961) und zu Ziff. 2 (geboren 1966) sind erwerbsfähig und leben mit ihrem im Jahr 2000 geborenen Sohn in einer 80 qm großen Mietwohnung. Am 06.12.2006 beantragten sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Als einziges Einkommen gaben sie das Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich an. Der Kläger zu Ziff. 1 leidet an einem Diabetes mellitus, für den ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung geltend gemacht wurde. An Mietkosten fielen ein monatlicher Mietzins von 374,00 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 85,00 €, eine Heizkostenvorauszahlung von 37,00 € und eine Kabelgebühr von 4,60 € monatlich an. Die Bedarfsgemeinschaft besaß ein Girokonto auf den Namen des Klägers zu Ziff. 1 (2.807,00 €), Bargeld (66,40 €), ein...

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