Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Wiederholungsgefahr. Leistungsablehnung. Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. häusliche Pflege. Vorrang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. andere Leistung. Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells. Beschäftigung pflegender Angehöriger. unmittelbare Anwendbarkeit des Art 19 UNBehRÜbk
Leitsatz (amtlich)
1. Eine zur Feststellungsklage berechtigende Wiederholungsgefahr kann nur hinsichtlich des geltenden, nicht aber in Bezug auf außer Kraft getretenes Recht vorliegen.
2. Im Rahmen des sog Arbeitgebermodells (§ 63b Abs 4, § 64f Abs 3 SGB XII) kann der Pflegebedürftige nur besondere Pflegekräfte beschäftigen; die Beschäftigung von pflegenden Angehörigen ist nicht möglich.
3. Art 19 UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRÜbk) begründet keinen subjektiven Anspruch des behinderten Menschen auf Gewährung von Sozialleistungen.
Orientierungssatz
Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld können durch das Pflegegeld nach § 64a SGB 12 und ggf den Entlastungsbetrag nach § 64i SGB 12 "abgegolten" werden, sofern der Pflegebedürftige entsprechende Leistungen nicht von der sozialen Pflegeversicherung erhält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Betreuung durch seinen Vater im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger ist 1989 geboren. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt. Seine Mutter ist zu seiner Betreuerin bestellt. Er leidet unter anderem an einer infantilen Cerebralparese...