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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.08.2008 - L 1 U 583/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Rücknahme eines Beitragsbescheids ex tunc zu Ungunsten des Beitragspflichtigen. Ermessensentscheidung. objektive Unrichtigkeit im Lohnnachweis. Bewertungsmaßstab. Voraussetzungen einer rückwirkenden Erhöhung der Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung. wenn die Richtigkeit des Lohnnachweises streitig ist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rücknahme eines Beitragsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten eines Beitragspflichtigen nach § 168 Abs. 2 SGB VII setzt die Ausübung von Ermessen voraus.

Ob Angaben im Lohnnachweis objektiv unrichtig im Sinne des § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII sind, beurteilt sich nach der im Veranlagungsbescheid bestandskräftig festgesetzten Gefahrklasse bzw. den Gefahrtarifstellen auch dann, wenn der Veranlagungsbescheid insoweit rechtswidrig sein sollte, seine Festsetzungen aber nicht ins Leere gehen.

 

Normenkette

SGB VII § 168 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 165 Abs. 1 S. 1, § 160; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Beitragsberichtigungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 bzw. die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 und die damit verbundene Aufforderung zur Nachzahlung von 13.728,15 € für die Jahre 1999 bis 2002.

Die Klägerin betreibt ein Brauereigasthaus (Gewerbeanmeldung der Stadt F. vom 1. Juni 1990). In ihrer Anmeldung zur Beklagten hat die Klägerin als Unternehmensgegenstand die Errichtung und den Betrieb einer Hausbrauerei angegeben, auf die Frage nach dem Hauptbetrieb “Brauerei„ mit einem Fragezeichen versehen und darunter vermerkt “langf...

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  (1) 1Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.  (2) 1Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung ...

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