Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Beratertätigkeit in der IT-Branche. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. drittbezogener Personaleinsatz
Leitsatz (amtlich)
Gehen bei einem drittbezogenen Personaleinsatz die Pflichten desjenigen, der das Personal stellt ("Verleiher" bzw "Vermittler"), deutlich über diejenigen Pflichten hinaus, die ein Verleiher im Fall einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der Einsatz des Dritten beim sog. Endkunden der Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen des "Verleihers" oder "Vermittlers" dient.
Orientierungssatz
Wird jemand gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse beschäftigt, steht dies einer Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und einem Weisungsrecht nicht entgegen, nur weil der Arbeitgeber uU fachlich hinsichtlich der Tätigkeit mangels eigener Kenntnisse gar keine Vorgaben machen kann. Denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitskräften kann gleichwohl durch Weisungen erfolgen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 hinsichtlich dessen Tätigkeit als Berater bei der Klägerin.
Die Klägerin hat sich als Dienstleister in der Rechtsform der GmbH auf IT-Lösun...