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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.08.2000 - L 7 U 1515/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille. keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes bzw verloren gegangenes Hilfsmittel wird der Höhe nach nicht durch Festbetragsregelungen der Krankenversicherung begrenzt.

 

Orientierungssatz

Ein systematischer Widerspruch in der Behandlung von Unfallfolgen eines Gesundheitsschadens an den Augen und einer bei einem Unfall geschädigten Brille besteht nicht. Auch Art 3 GG gebietet keine solche Gleichbehandlung. Denn mit der Unterscheidung zwischen Vermögens- und Gesundheitsschaden besteht ein sachlich zutreffendes Differenzierungsmerkmal, weshalb die Sachverhalte nicht gleich sind und eine Gleichbehandlung rechtlich nicht geboten ist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Schadensersatz in vollem Umfang für eine zerstörte Brille von der Beklagten verlangen kann.

Der ... 1942 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer am 17.05.1999 einen Arbeitsunfall, als ihm von der Ladefläche des Aufliegers seines LKWs ein Faß ins Gesicht fiel. Dabei zog er sich einen Nasenbeinbruch zu und die von ihm getragene Brille wurde zerstört.

Mit Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 02.06.1999 wurde der Beklagten der Unfall gemeldet. Der Kläger legte der Beklagten eine Rechnung der Firma "Optik V" M vom 02.07.1998 vor über den Kauf der beim Unfall zerstörten Brille in Höhe von 1.483,-- DM. Darin waren je Glas berechnet : für Gläser DM 405,50, für Veredelung DM 128,50, für Dickenreduktion DM 60,--, für Refraktion DM 7,50 und für die Brillenfassung DM 280,--. Für die neu angeschaffte ...

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