Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Museumsführer. freier Mitarbeiter. Lehrtätigkeit. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Personen, die im Auftrag eines Museums Führungen mit einer Dauer von 60 bis 90 Minuten durchführen, unterliegen als sog freie Mitarbeiter nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn der zeitliche Rahmen der Führungen und das Honorar vorab festgelegt werden, eine Zuweisung anderer Aufgaben durch das Museum nicht zulässig ist und auch nicht erfolgt, sie für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen durch das Museum) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.2012 aufgehoben, soweit er sich auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezieht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.581,49 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist noch, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ob die Beklagte im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 rückständige Beiträge in Höhe von 4.838,76 € zzgl Säumniszuschläge in Höhe von 1.742,73 €, insgesamt 6.581,49 € erheben kann.
Die Klägerin ist eine selbstständige Stiftung des Öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Stadt M. sowie des Landes ...