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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.02.2015 - L 11 KR 3995/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Kommanditist einer KG. Rechtsmacht. Kapitalbeteiligung. wirtschaftliche Abhängigkeit der Gesellschaft. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Geschäftsführer. Anstellungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kommanditist einer KG, der zwar nicht die Rechtsmacht besitzt, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der KG aufzuheben oder abzuschwächen, ist dennoch selbständig tätig, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich derart von ihm abhängig ist, dass sein Ausscheiden die KG zur Geschäftsaufgabe zwingen würde.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 S. 2, § 28h Abs. 2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 abhängig beschäftigt gewesen ist und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand.

1949 gründete der Vater des Klägers eine Gesellschaft zur Herstellung von hydraulischen Hebebühnen. Der Kläger absolvierte eine kaufmännische und eine technische Ausbildung und studierte sodann Maschinenbau. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er im Einzelunternehmen seines Vaters als Juniorchef. Nach dem Tod des Vaters gründete er mit seiner Schwester die F. H. GmbH & Co KG, an der beide zu je 50 % beteiligt waren. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter. Seine Ehefrau war bis 1975 dort als kaufmännische Angestellte tätig, danach wurden drei Kinder geboren und sie kümmerte sich die folgenden rund 20 Jahre überwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt.

1996 musste die Firma F. H. GmbH & Co KG Insolvenzantrag stellen. 1997 wurde sodann die Firma B. D. Services K. H. gegründet, eine Einzelfirma, die auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief, da dieser zu dieser Zeit nicht offen im Markt auftreten wollte. Alleiniger Zweck des Unternehmens war, Erfindungen des Klägers patentieren zu lassen und vermarkten zu können.

2005 wurde die R. H. Verwaltungs-GmbH gegründet. Gesellschafter sind der Kläger und seine Ehefrau mit Anteilen von zunächst 2.500 € (10% - Kläger) und 22.500 € (90% - K. H.); ab 05.02.2009 hielt die Ehefrau: 25.000 € (100% - K. H.). Zunächst war der Kläger Geschäftsführer der GmbH, ab 01.07.2009 seine Ehefrau. Ab 01.01.2011 erfolgte eine gemeinsame Geschäftsführung.

Die R. H. Verwaltungs-GmbH trat 2005 in die Firma B. D. Services K. H. ein. Die Firma wurde umbenannt bzw umgewandelt in die “R. H. GmbH & Co KG„ (Beigeladene zu 2). Komplementär der KG ist die R. H. Verwaltungs-GmbH; Kommanditisten der Beigeladenen zu 2) sind die Ehefrau des Klägers (90 % der Anteile) und der Kläger (10 % der Anteile). Laut Gesellschaftsvertrag der KG vom 28.01.2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Beratung von Unternehmen sowie die Durchführung von Management- und B.-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Marketing und Engineering, ferner die Entwicklung eigener Schutzrechte, Marken und Produkte, einschließlich deren Vermarktung.

2008 wurde die Firma i³ R. H. GmbH gegründet, die eine spezielle Hebebühnentechnik entwickelte, die wiederum allein auf der erfinderischen Tätigkeit des Klägers beruhte. Der Kläger war zunächst mit 1 % an dieser Firma beteiligt, seine drei Kinder zu je 33 %. Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaft. 2010 erwarb der Kläger die Geschäftsanteile seiner Kinder und hielt von da ab 100 %. 2010 wurde die i³ R. H. GmbH auf die R. H. Verwaltungs-GmbH durch Aufnahme verschmolzen.

Im streitigen Zeitraum ab 01.07.2009 bis Dezember 2010 führte die KG bzw der Kläger mit der Firma He. AG ein Entwicklungsprojekt für eine weltweit neue und zum Patent angemeldete Aufnahme für Fahrzeughebebühnen durch. Ab 01.07.2009 wurde die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 2) der Ehefrau des Klägers übertragen. Arbeitnehmer beschäftigt die Beigeladene zu 2) nicht.

Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) vom 01.07.2009 (Bl 104 Senatsakte) heißt es in der Vorbemerkung, dass dem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis auf dem Gebiet der Hebebühnentechnik die Leitung des Betriebs in technischer Hinsicht obliege. In § 1 heißt es:

“Herr R. H. wird als betrieblicher Leiter der R. H. GmbH & Co KG angestellt. Ihm obliegen als solchem alle Entscheidungen in betrieblicher Hinsicht. Herr H. ist in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes an keinerlei Weisungen gebunden.„

In § 4 (Vergütung) heißt es:

“(1) Herr R. H. erhält für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung in Höhe von Euro 80.000. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist die Vergütung zeitanteilig zu kürzen. Die Vergütung wird seinem Verrechnungskonto, das für ihn als Kommanditist der Gesellschaft geführt wird, gut geschrieben.

(2) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter V...

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