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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.07.2019 - L 11 KR 717/18 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. maschinelle Beatmung nach epileptischem Anfall mit Verdacht auf Aspirationspneumonie und Tachypnoe. vorherige Gewöhnung an das Beatmungsgerät als Voraussetzung für eine Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden in einer Phase der Entwöhnung

 

Orientierungssatz

Spontanatmungsstunden sind nach Wortlaut und Regelungssystem der DKR nur dann als Beatmungsstunden mitzuzählen, wenn der Wechsel von Beatmung und Spontanatmung in einer Phase der Entwöhnung erfolgt. Dies setzt eine vorherige Gewöhnung an die maschinelle Beatmung voraus, dh der Patient muss sich an die maschinelle Beatmung gewöhnt haben und in seiner Fähigkeit, vollständig und ohne maschinelle Unterstützung zu atmen, eingeschränkt sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.03.2022; Aktenzeichen B 1 KR 35/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.08.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.174,49 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung iHv 6.174,49 €.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus in U.

Der 1966 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte J. K. (im Folgenden: Versicherter) wurde im Krankenhaus der Klägerin vom 19.01. bis 01.02.2011 wegen eines generalisierten epileptischen Anfalls mit Verdacht auf Aspirationspneumonie und Tachypnoe vollstationär behandelt. Am 18.01.2011 wurde der Versicherte zunächst ins Krankenhaus B. aufgenom...

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