Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Skiprothese
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Versorgung mit einer Skiprothese aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.03.2023 wird zurückwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese streitig.
Der 1984 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger erlitt bei einem Motorradunfall im Mai 2016 schwere Verletzungen des linken Fußes, sodass in der Folge eine distale Unterschenkelamputation durchgeführt werden musste. Im März 2017 wurde der Kläger zu Lasten der Beklagten mit einer Alltagsprothese versorgt.
Am 18.03.2020 erhielt die Beklagte über das Sanitätshaus G1 einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Sportprothese zum Skifahren. Es wurden eine entsprechende Verordnung des H1 vom 02.03.2020, ein Kostenvoranschlag vom 18.03.2020 für die Anfertigung einer individuell angepassten Skiprothese in Höhe von 11.277,19 € und eine Bescheinigung der Skischule 2 vom 16.03.2020 vorgelegt, in der ausgeführt wurde, dass der Kläger seit mehr als zehn Jahren als pädagogischer Betreuer und Übungsleiter im Bereich des alpinen Skisports ehrenamtlich tätig sei. Zum Erhalt seiner Übungsleiterlizenz müsse er regelmäßige Fortbildungen besuchen.
Mit Bescheid vom 24.03.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei bereits mit einer Tagorthese mit einem sehr hochwertigen Fuß versorgt, die auch sportliche Aktivitäten erlaube. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht verpflichtet, Mehrversorgungen aufgrund hoher sportlicher Freizeitaktivitäten zu leisten...