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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.2015 - L 10 U 2863/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Schülerunfall. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. gesundheitsfördernde Maßnahme. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. internatsmäßige Unterbringung. schulische Betreuungsmaßnahme: Bereitstellen eines heißen Inhalats durch einen zuständigen Erzieher. betriebsbedingter Umstand. besondere Gefahr. Verbrühungsunfall. anerkannte Ersatzschule. Heimsonderschule

 

Leitsatz (amtlich)

Verbrüht sich ein internatsmäßig untergebrachter, zehnjähriger Schüler außerhalb von schulischen Veranstaltungen beim Inhalieren, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung, wenn das Inhalat (Topf mit heißem Wasser) durch die schulischen Betreuer vor ihm auf den Tisch gestellt wurde.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.04.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 verurteilt, das Ereignis vom 18.06.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Beigeladenen erlittene Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist.

Der Kläger betreibt im “D. Haus„ in L. ein heilpädagogisch-therapeutisches Heim und Sprachheilzentrum und im Rahmen dessen die Heimsonderschule für Sprachbehinderte (im Folgenden: Heimsonderschule), die als Ersatzschule anerkannt ist (vgl. Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 09.10.1985, Bl. 52 SG-Akte).

Der am 1997 geborene Beigeladene besuchte die Heimsonderschule im Bildungsgang Förderschule ab dem Schuljahr 2004/2005. Grundlage dessen war die Feststellung eines besonderen pädagogischen Förderbedarfs und der Pflicht zum Besuch einer Schule für Sprachbehinderte durch das Staatliche Schulamt L.. Die dabei erforderliche Internatsunterbringung erfolgte zur Erfüllung der Schulpflicht (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamtes L. vom 30.08.2004, Bl. 53 SG-Akte). Entsprechend war der Beigeladene von Montag bis Freitag in der Heimsonderschule untergebracht, wobei die Schüler außerhalb der Unterrichtszeit in alters- und geschlechtsgemischten Gruppen mit 12 bis 13 Schülern lebten und dabei von jeweils zwei Erzieherinnen betreut wurden.

Am 18.06.2007, lange nach Unterrichtsende, gegen 17.00 Uhr, erlitt der Beigeladene in den Räumen dieser Einrichtung des Klägers einen Unfall, bei dem er sich erhebliche Verbrühungen zuzog. Eine Betreuerin hatte dem Beigeladenen zur Behandlung seiner Erkältung einen Topf mit in heißem Wasser gelöster Salbe zum Inhalieren auf einen Tisch gestellt. Der Topf kippte während des Inhalierens durch eine ungeschickte Bewegung des Beigeladenen um und das heiße Wasser ergoss sich über dessen Bauch und Oberschenkel. Deswegen führte der Beigeladene gegen den Kläger einen Rechtsstreit um Schadensersatz vor dem Landgericht Offenburg (2 O 208/09), der zur Klärung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ausgesetzt ist.

Mit dem Kläger (vgl. Bl. 63 VerwA) und dem Beigeladenen bekannt gegebenem Bescheid vom 18.10.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.06.2007 ab. Zwar seien Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert, jedoch setze dies voraus, dass die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehen sei. Dies erfordere einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule, der verlassen sei, wenn eine Einwirkung durch schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sei. Da der Unfall sich beim Inhalieren auf Grund einer Erkältung ereignet habe, was dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei, und zudem gegen 17.00 Uhr innerhalb des Internats, nachdem der offizielle Schulbesuch bereits um 13.00 Uhr beendet gewesen sei, habe weder ein räumlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Schulbesuch bestanden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, beim Inhalieren des Beigeladenen habe es sich um eine Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehandelt, da Schule und Internat im Sprachheilzentrum L. eine pädagogische Einheit bildeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, Versicherungsschutz für Internatsschüler bleibe auf solche Verrichtungen beschränkt, die rechtlich wesentlich mit dem Schulbesuch in Zusamme...

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