Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldumlage. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität
Leitsatz (amtlich)
Auch die seit 1.1.1999 geltenden Vorschriften über die Umlage für das Insolvenzgeld verstoßen weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Umlage zum Insolvenzgeld für das Jahr 2002.
Die Klägerin ist als Bauunternehmen Mitglied der Beklagten, die seit 1. Mai 2005 Rechtsnachfolgerin der früheren beklagten S. B.-Berufsgenossenschaft ist. Für das Jahr 2002 forderte die frühere Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt € 43.173,18. Hiervon entfiel auf die Insolvenzgeldumlage ein Betrag von € 2.121,54 (Beitragsbescheid vom 17. April 2003). Den Widerspruch der Klägerin gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeldumlage wies der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003). Zur Begründung verwies er auf die §§ 359 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), wonach sie (die Beklagte) verpflichtet sei, die Beitragsanteile für die Aufwendungen für das Insolvenzgeld zu erheben. Das BSG habe wiederholt festgestellt, dass diese Regelungen mit der Verfassung übereinstimmten. Auch habe das BSG ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts in Bezug auf das Umlageverfahren für das (seinerzeitige) Konkursausfallgeld nicht erkennbar sei. Bei der Klägerin sei sie (die Beklagte) von dem beitragspflichtigen Entgelt in Höhe von € 686.583,00 und dem ordnungsgemäß vom Vorstand beschlossenen Beitragsfu...