Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung. Verzinsung. maßgeblicher Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage der Verzinsung einer Rentennachzahlung im Rahmen einer Neufeststellung nach § 44 SGB 10 ist Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 SGB 1 der Antrag auf Rücknahme des früheren Rentenbescheides nach § 44 SGB 10. Der Anspruch auf die Rentennachzahlung entsteht - und wird damit fällig - erst mit Erlass des Rücknahmebescheides nach § 44 SGB 10.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte eine im Neufeststellungsverfahren ermittelte Rentennachzahlung zu verzinsen hat.
Der 1937 geborene, aus U. stammende Kläger reiste am 06.04.1988 aus K. kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28.01.2000 bewilligte ihm die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rechtsvorgängerin der Beklagten, Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2000. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 teilweise ab; soweit der Kläger im Übrigen geltend gemacht hatte, seine Tätigkeit als Zimmermann sei zu Unrecht der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden, blieb sein Widerspruch erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 zurückgewiesen. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (S 6 RJ 470/02) schlossen die Beteiligten am 24.07.2002 einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, die zugrunde liegenden Bescheide abzuändern und die Altersrente des Klägers neu zu berechnen, und zwar unter Zuordnung dieser Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 nach 10-jähriger Ausübung, d.h. ab 01.02.1979. Mit Ausführungsbescheid vom 12.09.2002 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ...