Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit. widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung nach Arbeitgeberkündigung. kein Verzicht auf Verfügungsbefugnis
Orientierungssatz
Es liegt keine Beschäftigungslosigkeit iS von § 138 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vor, wenn der Arbeitnehmer mit der ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung widerruflich von der Erfüllung seiner Arbeitspflicht freigestellt worden ist, da der Arbeitgeber nicht endgültig auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat.
Normenkette
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 20.06.2016.
Der Kläger ist seit 1989 als Facharbeiter im Produktionsbereich bei der E. GmbH (E.) beschäftigt. Er bezog vom 07.07.2015 bis 12.10.2015 und vom 04.11.2015 bis 31.05.2016 Krankengeld, vom 13.10.2015 bis 03.11.2015 bezog er Übergangsgeld. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2016 fristgerecht zum 30.09.2016. Hierbei stellte sie ihn widerruflich von der Erfüllung seiner Arbeitspflicht frei. Am 30.05.2016 bot der Kläger der Arbeitgeberin seine Leistungen ab 01.06.2016 wieder an, führte aber unter Vorlage entsprechender medizinischer Befundberichte aus, dass er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen aber überwiegend im Sitzen vollschichtig ausüben könne. Die Arbeitgeberin lehnte seine Arbeitsleist...