Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. echter Grenzgänger. Nichtberücksichtigung des in der Schweiz erzielten Arbeitsentgelts. Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes der letzten Beschäftigung im Inland. keine fiktive Bemessung. Dienstanweisung der BA
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitslosengeldanspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art 62 Abs 1 EGV 883/2004, der wortgleich mit Art 68 Abs 1 S 1 EWGV 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152 SGB 3, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB 3 zu bemessen (entgegen LSG Stuttgart vom 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu EWGV 1408/71).
2. Die eine fiktive Bemessung anordnende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit widerspricht früherem und aktuellem EG-Recht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin bewilligten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 19.08.2010 bis 30.11.2010 streitig.
Die 1964 geborene Klägerin meldete sich am 03.08.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Sie gab hierbei an, sie habe von 1986 bis Juni 2010 in der Schweiz gearbeitet und sei während ihrer Auslandsbeschäftigung täglich an ihren Wohnort in Deutschland zurückgekehrt. Von 1990 bis zum Januar 2006 sei sie als Krankenschwester in S. (Schweiz) und von Januar 2006 bis Juni 2010 als Teamleitung/Pflegedienstleitung in einem Altersheim in S. (Schweiz) beschäftigt gewesen (Jahresverdienst 91.800...