Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Versorgungsbezug. fiktive Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit. Einrücken des Versicherten in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. prämien- bzw zeitratierliche Berechnung des Beitragsanteils
Leitsatz (amtlich)
Der Anteil einer ausgezahlten Kapitalleistung aus einem von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der auf fiktiven Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag beruht, unterliegt, wenn nach Ende seiner Erwerbstätigkeit der Versicherte in die Stellung als Versicherungsnehmer eingerückt ist, nicht der Beitragspflicht als Versorgungsbezug.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Januar 2017 aufgehoben.
Die Bescheide der Beklagten vom 23. März und 22. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016, und die Bescheide der Beklagten vom 2. Januar 2017, 5. Januar und 17. Dezember 2018 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagten einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von mehr als € 76,97 für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014, € 77,85 für das Jahr 2015, € 78,73 für das Jahr 2016, € 79,60 für das Jahr 2017, € 79,16 für das Jahr 2018 sowie € 80,48 ab 1. Januar 2019 festgesetzt haben.
Die Beklagten haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten ihm ausgezahlte Kapitalleistungen a...