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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Aufhebungsvertrag. wichtiger Grund. drohende rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung. Überschreitung der Abfindungshöhe des § 1a KSchG. kein Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung. Sozialplan. Besondere Härte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt, ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nicht zu verzichten, wenn der Abfindung statt der in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehenen Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr ein Faktor von 1,2 zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 17/08 R = BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr 20; BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

2. Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der oben genannten Rechtsprechung berufen, wenn ihm nicht hinreichend sicher eine nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht (vgl BSGE 104, 57, aaO).

 

Normenkette

SGB III § 144 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2-3, § 1a Abs. 2

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 1. April bis zum 23. Juni 2010 und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit streitig.

Der 1972 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2010 bei der Firma W. Services GmbH beschäftigt. Im Jahr 2009 kam es bei dieser Firma zu einer Umstrukturierung, die wegen der Verlager...

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