Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Zugunstenverfahren. Aktualitätsprinzip. keine Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 Abs 1 AsylbLG für die Vergangenheit bei Bedürftigkeitswegfall
Orientierungssatz
Ein Asylbewerber, welchem dem Grunde nach Leistungen gem § 2 AsylbLG zustehen, hat keinen Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, wenn es zwischenzeitlich zu einem Bedürftigkeitswegfall gekommen ist (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Bewilligung sog. Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Der 1960 geborene Kläger Ziff. 1, seine 1970 geborene Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, sowie deren 1990, 1992, 1996 und 2005 geborene Kinder, die Kläger Ziff. 3 bis 6, ägyptische Volkszugehörige, hielten sich zunächst nach erfolglosen Asylverfahren aufgrund einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Klägerin Ziff. 3 wurde nach rechtskräftiger Anerkennung eines Abschiebehindernisses (ab 13. Oktober 2005) eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die übrigen Kläger erhielten ab dem 4. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis. Seit 1992 bzw. ab Geburt bezogen die Kläger Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG. Der Leistungsbezug endete zum 31. Mai 2007, da der Kläger Ziff. 1 ausreichendes Einkommen erzielte, um den Lebensunterhalt der Kläger zu sichern. Staatliche Fürsorgeleistungen wurden anschließend nicht bezogen.
Am 4. November 2009 beantragten die Kläger be...