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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.06.2012 - L 7 AS 4373/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. tarifliche Spesenzahlungen an Kraftfahrer für Verpflegungsmehraufwendungen. keine zweckbestimmte Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bestimmung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 (in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung) unterfallen zwar auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage; die Privilegierung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

2. Die einem Kraftfahrer aufgrund Tarifvertrags als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlten Spesen werden hiervon nicht erfasst.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2009 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 8. März bis 31. Juli 2006.

Die im Dezember 1982 geborene Klägerin zu 1 und der im Juli 1979 geborene Kläger zu 2 sind miteinander verheiratet; aus der Verbindung ging die Klägerin zu 3 (geb. 2001) hervor. Die Kläger bewohnten in der streitbefangenen Zeit in E. (Landkreis Konstanz) eine 81 qm große Wohnung, für die sie monatlich 475,00 Euro zu entrichten hatten (Grundmiete 375,00 Euro, Garage 15,00 Euro, Vorauszahlung für die Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen insgesamt 70,00 Euro, Wassergeld/Entwässerungsgebühren 10,00 Euro, Müllabfuhr 5,00 Euro). Der Kläger zu 2 war ab 4. Oktober 2005 in der Niederlassung Singen der H.D. R. GmbH & Co. KG als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einem monatlichen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttogesamtlohn von 2.000,00 Euro beschäftigt; hinzu kamen steuerfreie ...

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