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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Rückforderung zugeflossenen Kindergeldes. Billigkeitserlass durch Familienkasse. Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Anzahl von Optionskommunen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB 2-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 43).

2. Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vgl BFH vom 22.9.2011 - III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204).

3. § 6a Abs 2 S 4 SGB 2, wonach die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB 2 beträgt, ist verfassungskonform.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die vorläufige Bewilligung höherer Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010, nachdem die Familienkasse N. die Bewilligung des auf die SGB II-Leistungen angerechneten Kindergelds für den Sohn T. rückwirkend aufgehoben und den entsprechenden Betrag erstattet verlangt.

Der am … 1956 geborene Kläger Ziff. 1 beantragte erstmals am 20.4.2005 für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) sowie für die beiden Söhne T. (geb. ... 1991) und...

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