Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Versorgungsbezug. fiktive Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit. Einrücken des Versicherten in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. prämienratierliche Berechnung des Beitragsanteils
Orientierungssatz
Der Anteil einer ausgezahlten Kapitalleistung aus einem von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der auf fiktiven Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag beruht, unterliegt, wenn nach Ende seiner Erwerbstätigkeit der Versicherte in die Stellung als Versicherungsnehmer eingerückt ist, nicht der Beitragspflicht als Versorgungsbezug (so auch LSG Stuttgart vom 22.2.2019 - L 4 KR 620/17 ; entgegen SG Landshut vom 8.2.2023 - S 10 KR 122/22 ).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 05.03.2026; Aktenzeichen B 12 KR 2/24 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.02.2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2019 sowie die Bescheide vom 29.06.2020, 30.10.2020 und 12.02.2021 insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als hierin aufgrund der Kapitalleistung aus dem mit der Allianz Lebensversicherungs-AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 6/892989/5699 ein höherer monatlich beitragspflichtiger Betrag als 70,23 € für die Zeit ab dem 01.08.2017 bis 31.12.2020 zugrunde gelegt wurde. Es wird festgestellt, dass nur in dieser Höhe die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliegt und die Beklagten verpfli...