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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.09.2007 - L 5 KA 5161/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesverband der Krankenkassen. Kompetenzübertragung. Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung. Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung. Ausgangsbetrag zur Ermittlung der Gesamtvergütung. Nichtigkeit von gesamtvertraglicher normativer Regelungen nur bei qualifizierten Rechtsverstößen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine bereichsfremde Betriebskrankenkasse ist an die Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen BKK-Landesverbände gebunden; sie hat die darin mantelvertraglich vereinbarten Zusatzvergütungen (hier für psychotherapeutische Leistungen) auch dann als Gesamtvergütung (nochmals) zu bezahlen, wenn diese Leistungen bereits im Ausgangsbetrag nach Art 2 § 1 Abs 1 WOPG (juris: ArztWohnortG) enthalten sind.

 

Orientierungssatz

Die Nichtigkeit von Vergütungsvereinbarungen wird zur Gewährleistung des besonderen Bestandsschutzes öffentlich-rechtlicher Verträge auch in ihren obligatorischen und nicht nur in ihren normativ Dritte bindenden Teilen nicht durch jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften ausgelöst. Nur qualifizierte Rechtverstöße in vertragsärztlichen Normverträgen führen zur Nichtigkeit des Vertrages (vgl BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R = SozR 4-2500 § 83 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen B 6 KA 55/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 294.183,98 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) Anspruch gegen die beklagte Betriebskrankenkasse auf höhere Gesamtvergütung für die Quartale 1/02 bis 3/03 hat.

Die beklagte Betriebskr...

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