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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.05.2015 - L 11 R 5122/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Beauty Advisor. Promotionstätigkeit. Verkauf und Vermarktung von Duft- und Pflegeprodukten. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten als sog "Beauty Advisor" ist eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nach inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt wird und die Vergütung für diese Tätigkeit unabhängig vom Verkaufserfolg auf Stundenlohnbasis erfolgt.

2. Die von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4 geforderte Absicherung gegen das finanzielle Risiko und zur Altersvorsorge muss bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen und den gesamten Zeitraum des Hinausschiebens abdecken.

 

Normenkette

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 6 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a Sätze 1-2, Abs. 3c S. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 613

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte 1/3.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), die S. S. GmbH, im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und ob Versicherungspflicht na...

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