Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.05.2010 - L 11 R 4137/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Statusfeststellungsverfahren. Gesellschafter-Geschäftsführer eines Fahrschulunternehmens. verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH übt nicht schon deshalb eine selbständige Tätigkeit aus, weil er zugleich verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs iSd § 11 Abs 2 Fahrlehrergesetz ist.

 

Tenor

Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2010 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. Juli 2005 bei der A. Fahrschule L. GmbH (Beigeladene zu 1) als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes und Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Der am 31. Juli 1963 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 1. Juli 2005 nach vorangegangener Tätigkeit als Fahrlehrer und amtlich anerkannter Prüfer beim TÜV bei der Beigeladene zu 1 gegen ein monatliches Entgelt von 4.800 €, ab 1. Januar 2010 5.200 € tätig. Die Verbuchung der Vergütung erfolgt als Lohn/Gehalt. Zusätzlich erhält der Kläger 10 % des Jahresüberschusses nach Gewerbesteuer. Am 31. März 2005 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 1 einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, wonach er für die Leitung und Organisation des Ausbildungsbetriebs, die Führung des Angestelltenpersonals, die Organisation und Abwicklung des Prüfungsablaufs, die ordnungsgemäße kaufmännische Leitung der Fahrschule und im Bedarfsfall auch praktischen Fahrunterricht zuständig ist. Die Gesellschaft kann ihm auch andere oder zusätzliche, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten übertragen (§ 2 a Abs 3 Satz 1). Alle Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 2 b Abs 2 Satz 3). Der Kläger ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Gesellschaft einzubringen und im Falle der Erforderlichkeit über die betriebliche Arbeitszeit hinaus (Dienste) zu leisten (§ 4 Abs 2). Er erhält einen Erholungsurlaub von 40 Arbeitstagen kalenderjährlich, der unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange der Gesellschaft festzulegen und mit dem Gesellschafter abzustimmen ist (§ 5). Er ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem Gesellschafter unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen (§ 6). Nach § 13 Abs 1 bedarf jede Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden haben keinerlei Rechtswirksamkeit (§ 13 Abs 1 Satz 3).

Die Beigeladene zu 1 ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Fahrschulunternehmen. Ihr Stammkapital beträgt 25.564,59 €, wovon der Kläger 1.278,23 € (5,26 %) hält. Nach § 9 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages (siehe Bl 32 bis 43 der Verwaltungsakte der Beklagten) werden Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsieht. Je DM 100 eines Geschäftsanteils gewähren dabei eine Stimme (§ 9 Abs 2 Satz 2). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 10 Abs 1 Satz 1). Diese sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Satzung, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und ggf unter Beachtung einer Geschäftsordnung zu führen (§ 10 Abs 2 Satz 1). Eine Reihe von Maßnahmen bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 10 Abs 3). Einer der Geschäftsführer muss die Anforderungen nach § 11 Abs 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) erfüllen, er ist dann zugleich verantwortlicher Leiter Ausbildungsbetriebes iSv § 11 Abs 2 FahrlG.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 23. August 2005 wurde der Kläger neben Herrn M. W. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.

Am 2. Januar 2006 wurde der weitere Geschäftsführer Herr M. S. (Veräußerung der von dem Kläger erworbenen Geschäftsanteile) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen (Bl 16 V-Akte).

Am 30. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Da die Firma für ihn als Basis für die Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts diene, seien seine Interessen mit den Unternehmensinteressen gleich gerichtet. Zwar sei das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung des Gesellschaftsanteils bereits im August 2005 erfolgt und er habe danach nur einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Übereignung der Anteile gehabt. Dass die dingliche Übereignung erst im Dezember mit der aufgesc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechtsprechung: Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
Close up of black paragraph character on wooden block on computer keyboard
Bild: iStockphoto

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind die Beteiligten oft unterschiedlicher Meinung. Solche Fälle landen nicht selten vor Gericht, wie unsere Übersicht zu den bisherigen Urteilen zeigt.


Scheinselbstständigkeit : Nachunternehmervertrag allein macht keine selbstständigen Unternehmer
Helm, Handschuhe, Halle
Bild: industrieblick - stock.adobe.com

Ein zum Zweck der Verschleierung von Beschäftigungsverhältnissen geschlossener Nachunternehmervertrag ändert nichts an der Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit von Arbeitern im Baugewerbe.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


LSG Baden-Württemberg L 4 R 1540/08
LSG Baden-Württemberg L 4 R 1540/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialversicherungspflicht. Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4. keine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Ergänzung bzw Ersatz eines rechtswidrigen Elementenfeststellungsbescheides noch im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren