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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.05.2010 - L 11 KR 1423/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Beschäftigung eines Familienangehörigen im Unternehmen des Vaters. Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge. Fortbestehen des Weisungsrechts des Betriebsinhabers bis zur rechtlich vollzogenen Betriebsübergabe. abhängige Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Soll ein Familienangehöriger auf die Unternehmensnachfolge vorbereitet werden, stellt grundsätzlich erst eine rechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe einen wirklichen Einschnitt in der Unternehmensnachfolge dar. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das (möglicherweise faktisch nicht mehr ausgeübte) Weisungsrecht des (bisherigen) Betriebsinhabers gegenüber dem Familienangehörigen fort (Anschluss an BSG vom 30.1.1990, 11 RAr 47/88 = BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1).

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember 2003 im Betrieb seines Vaters sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Vater (V) des 1968 geborenen Klägers betrieb bis 31. Dezember 2003 in der Form eines Einzelunternehmens das Gasthaus Hotel A. in der H.-Straße 4 in B.-B.. Seit 1. Januar 2004 wird die Gaststätte mit Hotelbetrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Beigeladenen zu 4 geführt, Gesellschafter sind der Kläger mit einem Anteil von 33% und V mit einem Anteil von 67%.

Der Kläger erlernte bis September 1988 den Beruf des Kochs und war nach Ableistung des Grundwehrdienstes von Mai 1990 bis November 1991 in einem Hotel als Koch bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von ca 1.350 € versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Dezember 1991 absolvierte der Kläger ein Auslandspraktikum als Koch in Japan und übernahm ab Februar 1992 nach eigenen Angaben die Leitung des Restaurants und der Küche der Gaststätte des V. Ein schriftlicher Arbeits- oder Anstellungsvertrag wurde nach Angaben des Klägers nicht geschlossen. Der Kläger wurde zum 24. Februar 1992 als Arbeitnehmer in der Gaststätte A., Inhaber E. R., H.-Str. 4, 7. B. bei der Einzugsstelle (Beklagte) gemeldet und dort seitdem als versicherungspflichtiges Mitglied geführt. Dem Kläger wurde monatlich regelmäßig Arbeitsentgelt bezahlt. Dem Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2) wurden zunächst von 1992 bis 1995 ansteigende Jahresentgelte gemeldet (von umgerechnet ca 16.240 € bis 25.720 €), die bis 1998 auf ca 23.450 € absanken und danach bis 2003 wieder anstiegen (auf zuletzt 32.568 €). Das Arbeitsentgelt wurde als Betriebsausgabe gebucht und vom Kläger als Einkommen versteuert.

Im streitigen Zeitraum wurde dem Gasthaus ein Hotelbetrieb mit 16 Zimmern angeschlossen und die Privatwohnung des Klägers renoviert und eingerichtet. Der Kläger nahm hierzu verschiedene Darlehen auf, 1994 über 60.000 DM (Verwendungszweck: Innenausbau Wohnhaus, H.-Straße 10, Möbelkauf), 1995 über 25.000 DM (Verwendungszweck: Umbau Wohnhaus) und 2002 über 19.000 € (Verwendungszweck: Ablösung der beiden vorgenannten Darlehen und Erhöhung für Modernisierungsmaßnahmen). Zur Sicherung der Forderungen übernahm V jeweils Bürgschaften in Darlehenshöhe bzw 1995 in Höhe von 77.000 DM.

Am 23. Dezember 2004 beantragten der Kläger und V bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers seit 24. Februar 1992 zu überprüfen. Der Kläger unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da ihm am 24. Februar 1992 die selbstständige Leitung des Restaurants und der Küche übertragen worden sei. Damals habe sich V wegen Eheproblemen zurückziehen wollen. Des Weiteren hätten finanzielle Probleme bestanden. Deshalb sei der Kläger aus Japan zurückgekehrt. Um Investitionen tätigen zu können, habe er von Anbeginn an auf Gehaltsteile, insbesondere die Bezahlung von Überstunden und mündlich zugesagte Tantiemen, verzichtet. Soweit es noch zu einer Mitwirkung des V gekommen sei, der nach außen hin offiziell als Inhaber aufgetreten sei, sei die Mitarbeit durch familiäre Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt gewesen. V habe jedoch weder Einfluss genommen noch übergeordnete Entscheidungen getroffen. Der Kläger habe Personal einstellen und entlassen können. Für Rückschläge und Erfolge sei er persönlich eingestanden. Er sei keinerlei Weisungen, auch nicht in abgeschwächter Form, unterlegen gewesen und habe die Verantwortung für den Restaurantumbau und die Anschaffung von Maschinen oder der Kücheneinrichtung getragen.

Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde ua angegeben, der Kläger sei in den Betrieb nicht wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und ohne die Mitarbeit müsste keine andere Arbeitskraft eingestellt werden, da das Gehalt für eine fremde Arbeitskraft als Restaurantleiter wirtschaftlich nicht tragbar sei. Ein Urlaubsanspruch von ...

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