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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2013 - L 11 KR 1637/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Eigentumsübertragung. notarieller Schenkungsvertrag. Vereinbarung einer dauernden Last. Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldrente an die Eltern. Sonderausgabe. Beitragspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rente, die aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages über ein Grundstück als dauernde Last geschuldet und mit einer auf dem Grundstück eingetragenen Reallast gesichert wird, kann bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen eines in der GKV freiwillig Versicherten nicht von den Einkünften, die mit der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks erzielt werden, in Abzug gebracht werden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 streitig.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert; seit 01.10.2010 besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 09.01.2002 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Grundstück in V. übertragen (vgl Grundbuchauszug Bl 44/48 LSG-Akte). Dieses war zuvor dem Ehemann mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag von seinen Eltern geschenkt worden. Mit der Schenkung übernahm die Klägerin die Verpflichtung ihres Ehemannes, an dessen Eltern eine monatliche Geldrente iHv 1.535,00 Euro, erstmals für den Monat Januar 2002, zu zahlen (§ 3 des Schenkungsvertrages). Zur Sicherung der vereinbarten Leistung wurde auf dem übertragenen Grundstück eine Reallast zugunsten de...

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