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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.1999 - L 4 KR 2023/98

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Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Urteil vom 21.04.1998)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen B 12 KR 5/00 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 6) und 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. April 1998 abgeändert.

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte durch den Bescheid vom 24. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 1996 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) in der Rentenversicherung und deren Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit festgestellt und derentwegen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt hat.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht von fünf Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und über die Entrichtung entsprechender Beiträge für die Jahre 1991 bis 1994.

Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst. Sie übernimmt je nach Bedarf stundenweise oder auch ganztags die häusliche Pflege und Versorgung behinderter Menschen. Sie definiert ihre Tätigkeit dahingehend, daß sie pflegebedürftigen Menschen, die sie als Pflegebefohlene bezeichnet, geeignete Personen vermittelt, die sie Pfleger nennt. Mit diesen Personen schließt die Klägerin einen “Pflegevertrag”, der an sich eine Beteiligung sowohl der Klägerin als auch der Pflegebefohlenen und der Pfleger vorsieht, in der Praxis aber von ihr jeweils getrennt mit den Pflegebefohlenen und den Pflegern abgeschlossen wird. Dieser Pflegevertrag liegt in unterschiedlichen Fassungen vor, die übereinstimmend in § 1 die Dauer und den Umfang der beabsichtigten Pflegeleistung, in § 2 den Anspruch des Pflegebefohlenen gegenüber dem Pfleger auf Durchführung der Pflege u...

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