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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Anspruch auf Krankengeld wegen beendetem Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Schutzfunktion des Fortbestehens der Mitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Endet das Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Versicherte arbeitsunfähig ist, und erweitert er seine Tätigkeit in einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis, in welchem er nicht arbeitsunfähig ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit in dem beendeten Beschäftigungsverhältnis mehr.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 soll nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen - Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 4/12 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 14 mwN).

 

Normenkette

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 190 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Bis 30. Juni 2008 hatte er einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Profihandballspieler mit dem ...

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  (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) ...

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