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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.07.2003 - L 13 KN 974/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.01.2003; Aktenzeichen S 2 KN 440/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 8/03 R)

BSG (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen B 11 AL 213/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom30. Januar 2003 wird - insoweit unter Abänderung des angegriffenen Urteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente mit 21,3187 Entgelt-punkten zu gewähren. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge zu erstatten.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und mit welchen Entgeltpunkten die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.

Die 1938 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1939 geborene Versicherte P. K. (Versicherter) sind in der UdSSR geboren; die Eheleute waren ausschließlich dort beschäftigt und bezogen zuletzt seit 1995 und 1996 Altersrente. Am 3. September 2000 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), der Versicherte als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung der Stadt K. vom 6. Oktober 2000).

Die Klägerin hat ebenso wie der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) durch Bescheid vom 4. Oktober 2000 ab dem 3. September 2000 Altersrente für Frauen in Höhe vo...

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