Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. im ambulanten Pflegedienst tätige Altenpflegerin. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Gewichtige Indizien können für die selbstständige Tätigkeit einer im ambulanten Pflegedienst tätigen Altenpflegerin sprechen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegerin für den zu 1) beigeladenen ambulanten Pflegedienst vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 im Rahmen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Die 19… geborene Klägerin ist examinierte Altenpflegerin. Sie war vom 16.01.2014 bis 31.07.2014 bei der Beigeladenen zu 1), einem ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, als Pflegefachkraft abhängig beschäftigt. Am 01.08.2014 meldete die Klägerin ein Gewerbe zur ambulanten Intensivpflege/24 h Beatmungspflege an. Unter dem 04.08.2014 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) folgenden Vertrag:
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1. Vertragsgegenstand |
Dieser Vertrag regelt die Konditionen, Fachaufsicht und Rechnungslegung der Vertragspartner. |
2. Tätigkeit |
Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall wird der/die freiberufliche Mitar... |